In seiner Vernehmlassungsantwort zur Anpassung des Gesetzes über die Abgabe von Planungsmehrwerten verlangt der HEV Baselland, dass die Vorlage sistiert wird, bis die Gesetzgebungsarbeiten auf Bundesebene abgeschlossen sind. «Eine Gesetzesrevision auf einer gesetzlichen Grundlage durchzuführen, die im Begriff ist, geändert zu werden, ist wenig sinnvoll», schreibt der HEV. Sobald der Bund die Revision abgeschlossen hat, könne der Kanton die rechtliche Situation analysieren und darauf basierend eine kantonale Vor-lage erarbeiten.
Die Vorlage will eine kantonsweit einheitliche Grundlage für eine Mehrwertabgabe für Ein-, Um- und Aufzonungen von mindestens 30 Prozent schaffen. Gleichzeitig will er die Freigrenze von 50 000 auf 30 000 Franken senken. Der Regierungsrat reagiert mit der Revision auf ein Urteil des Bundesgerichts. Das oberste Schweizer Gericht hatte Paragraph 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten (GAP) für ungültig erklärt.
Der Kanton geht zu weit
Dass das Bundesgericht einige Gesetzespassagen gerügt habe, sei zwar richtig, jedoch gehe der Kanton mit dieser Vorlage zu weit, schreibt der HEV. «Dass der Regierungsrat dabei die Sachlage so darstellt, als ob es sich lediglich um juristisch notwendige Anpassungen handle, ist kein guter politischer Stil», heisst es weiter in dem Schreiben an Regierungsrat Isaac Reber. Besonders befremdend sei die Tatsache, dass der erst vor wenigen Jahren getroffene Volksentscheid, wonach bei Mehrwertabgaben das bundesrechtliche Minimum gelten soll, ohne (parlamentarische) Veranlassung umgestossen werde. Der HEV bemerkt, dass Einzonungen im Kanton Basel-Landschaft keine oder nur eine marginale Rolle spielen. Es gehe also vorwiegend um die Um- und Aufzonungen. Bei den Umzonungen hätten die Gemeinden heute schon die Möglichkeit, bei Quartier-plänen Investorenabgaben auszuhandeln. Die Mehrwertabgabe diene primär dazu, bei all-fälligen Auszonungen Entschädigungen ausrichten zu können. Andererseits soll verhindert werden, «dass Gemeinden unanständig hohe Abgaben für den Mehrwert abschöpfen, um Sachen zu finanzieren, die gar nichts mit der Zonenänderung zu tun haben». Der HEV nennt noch einen weiteren wichtigen Grund, der dafür spricht, bei den Mehr-wertabgaben Mass zu halten: Es ist die Investorenfreundlichkeit. Mit tieferen Abgaben kön-ne das Baselbiet seine Standortnachteile – periphere Lage bei den einen Gemeinden, Stadt-nähe bei den anderen – wetttmachen.
Geringer Nutzen bei Aufzonung
Bei der Aufzonung, also der Umwandlung einer Zone W2 in W3, werde nur ein geringer Mehrnutzen geschaffen. Zum geringen Nutzen komme der Schaden für den privaten Eigen-tümer hinzu, denn dieser werde mit einer latenten Steuer in ungewisser Höhe belegt. Im Visier der Gesetzesvorlage stehen damit nicht die Investoren, sondern die Hauseigentüme-rinnen und Hauseigentümer.
«Der Regierungsrat setzt mit der vorgeschlagenen Mehrwertbesteuerung falsche Anreize und irrt sich mit diesem Vorgehen grundsätzlich», schreibt der HEV. Wirtschaftlich führe eine Mehrwertabgabe dazu, dass das Bauen und somit auch die Mieten teurer werden. «Unseres Erachtens ist genau das Gegenteil anzustreben: Es braucht einen fiskalischen Impuls zur Verdichtung», heisst es weiter.
Auch wenn der HEV eine Sistierung anstrebt, hat er sich doch zu drei Punkten der Vorlage geäussert. So fordert er eine maximale Höhe der Mehrwertabgabe von 20 Prozent. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Regierungsrat eine Maximalhöhe von 30 Prozent vorschlage. Das Baselbieter Stimmvolk habe erst im Jahr 2019 einer Mehrwertabgabe von 20 Prozent bei Einzonungen zugestimmt. Dass es nun ganze 10 Prozentpunkte mehr sein sollen, sei «schlicht nicht nachvollziehbar». «Mit diesem Vorgehen legt die federführende Bau- und Umweltschutzdirektion und mit ihr der Gesamtregierungsrat wiederholt ein merkwürdiges Demokratieverständnis an den Tag», kritisiert der HEV.
Kritisch zeigt sich der HEV auch gegenüber der im Gesetzesvorschlag vorgesehenen Mittelverwendung. «Die Formulierung, wonach die Erträge des Kantons für die Aufwertung öffentlich zugänglicher Räume und Gebiete innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets aufzuwenden sind, ist abzulehnen», fordert der HEV. Diese Formulierung sei viel zu breit gefasst und gebe der Exekutive faktisch einen Freipass, die Mittel, die ausserhalb jedes Budgets eingenommen würden, nach Gutdünken einzusetzen. Die Erträge aus der Mehrwertabgabe müssten für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder für Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung verwen-det werden.
Fälligkeit nicht definiert
Der Hauseigentümerverband Baselland moniert schliesslich auch, dass die Fälligkeit der Abgabe nicht definiert ist: «Wir vertreten die Meinung, dass die Mehrwertabgabe erst fällig werden kann, wenn die Baute erstellt und abgenommen ist. Es gibt Baselbieter Gemeinden, die die Fälligkeit innert Frist bereits bei Genehmigung des Quartierplans vorsehen. Dies ist abzulehnen.»