Statuten des HEV Baselland

I. Name, Sitz und Zweck


Art. 1

Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Baselland", hienach Kantonalverband genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist die Dachorganisation der Hauseigentümervereine (Sektionen) im Kanton Baselland.


Art. 2

Der Verband hat sein Rechtsdomizil am Sitz seines Sekretariates oder - sofern kein offizielles Sekretariat geführt wird - am Wohnsitz seines Präsidenten.


Art. 3

Zweck des Kantonalverbandes ist die Förderung des Privateigentums - im speziellen des privaten Liegenschaftseigentums - und die Wahrung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer auf kantonaler Ebene. Dabei arbeitet er eng zusammen mit dem Schweizerischen Hauseigentümerverband (Zentralverband) als schweizerische Dachorganisation einerseits und mit den ihm angeschlossenen Baselbieter Sektionen anderseits, welch letztere in ihrer eigenständigen Tätigkeit von ihm zu fördern und zu unterstützen sind. Der Verband kann sich - abgesehen von seiner Mitgliedschaft beim Zentralverband - auch anderen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschliessen.

 

II. Mitgliedschaft


Art. 4

Als Mitglieder können dem Kantonalverband beitreten:

 

Sektionen
Lokale Hauseigentümervereine des Kantons Basel-Landschaft und - sofern besondere Umstände vorliegen - auch angrenzender Gebiete.

Einzelmitglieder
Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer (natürliche und juristische Personen), deren Grundeigentum in einer von keiner Sektion betreuten Gemeinde liegt, oder bei denen spezielle Verhältnisse bestehen (z.B. ausgedehntes Grundeigentum in verschiedenen Gemeinden). Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen.

 

Gönnermitglieder
Firmen und Organisationen, die sich zur besonderen Unterstützung der Verbandstätigkeit bereit erklären.


Art. 5

Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. Über die Aufnahme in den Kantonalverband entscheidet dessen Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung verweigert werden. Dem Abgewiesenen steht ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung zu; der Rekurs hat innert dreissig Tagen nach Empfang der Mitteilung mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil des Kantonalverbandes zu erfolgen.


Art. 6

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Das austretende Mitglied schuldet jedoch den vollen Beitrag für das laufende Jahr. Mit dem Austritt erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte sowie auch alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung der Sektion, bei Einzelmitgliedern mit dem Tod (bei natürlichen Personen) oder mit der Auflösung (bei juristischen Personen), bei Gönnermitgliedern mit der Auflösung der Firma oder der Organisation - sowie generell gemäss Art. 9 der Statuten.


Art. 7

Für die Verbindlichkeiten des Kantonalverbandes haftet nur dessen Vermögen.


Art. 8

Jedes Mitglied ist zur Leistung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Die Sektionen entrichten dem Kantonalverband einen jährlichen Beitrag, der sich nach der Zahl der ihnen angeschlossenen Mitglieder am 31. Januar (Stichtag) richtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Delegiertenversammlung des Kantonalverbandes jeweils für das kommende Jahr festgesetzt. Bei Beitragshöhe für Einzelmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Dieser vereinbart auch mit den Gönnermitgliedern deren Beiträge.

Art. 9

Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Kantonalverbandes verstossen, können durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist ihnen begründet mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen denselben kann innert dreissig Tagen nach Empfang der Mitteilung mit eingeschriebenem Brief am Rechtsdomizil des Kantonalverbandes zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung rekurriert werden, deren Entscheid endgültig ist. Das ausgeschlossene Mitglied schuldet den vollen Beitrag für das laufende Jahr, und es verliert alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen.


Art. 10

Personen, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung auf Antrag hin zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

III. Organisation


Art. 11

Die Organe des Kantonalverbandes sind:

A.

Delegiertenversammlung

B.

Vorstand

C.

Präsidentenkonferenz

D.

Sekretariat

E.

Kontrollstelle

 

A. Delegiertenversammlung


Art. 12

Oberstes Organ des Kantonalverbandes ist die Delegiertenversammlung. Sie besteht aus dem Kantonalvorstand, den Delegierten der Sektionen, den Einzelmitgliedern, den Vertretern der Gönnermitglieder und den Mitgliedern der Kontrollstelle. Den Sektionen steht auf je 75 Mitglieder und einem Rest von mindestens 30 Mitgliedern ein Delegierter zu. Jede Sektion hat aber Anspruch auf mindestens zwei Delegierte. Als Delegierte können nur Sektionsmitglieder bestimmt werden. Stimmberechtigt sind nur Sektionsdelegierte, wobei ein Delegierter höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen darf.

Art. 13

Der Delegiertenversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu, wobei als Geschäftsjahr das Kalenderjahr gilt:

  1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
  2. Abnahme des Jahresberichtes
  3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und über das Budget
  4. Decharge-Erteilung an den Vorstand
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages und weiterer Beitragsleistungen der Sektionen jeweils für das kommende Jahr
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über statutengemäss eingereichte Anträge der Sektionen
  7. Entscheid über Rekurse von durch Vorstandsbeschluss abgewiesenen Mitgliedschaftsinteressenten und ausgeschlossenen Mitgliedern
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Beschlussfassung über Geschäfte von besonderer Tragweite - wie beispielsweise Abkommen mit anderen Verbänden und Organisationen
    (z.B. Rahmen- oder Einheitsmietverträge)
  10. Errichtung eines Verbandssekretariates
  11. Statutenänderungen und Auflösung des Kantonalverbandes


Art. 14

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt. Ihre Durchführung wird durch den Kantonalvorstand beschlossen. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es der Kantonalvorstand für nötig erachtet oder wenn dies von mindestens sechs Sektionen verlangt wird. In letzterem Fall ist das Begehren mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil des Kantonalverbandes - unter Angabe der gewünschten Traktanden - einzureichen. Ort und Zeitpunkt dieser Versammlung bestimmt der Kantonalvor-
stand. Die Einladung zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen erfolgt schriftlich unter Beifügung der Traktandenliste. Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Einzelmitglieder, Gönnermitglieder und Ehrenmitglieder sind ebenfalls schriftlich einzuladen. Sie haben in der Delegiertenversammlung nur beratende Stimme.


Art. 15

Anträge, welche die Delegiertenversammlung behandeln soll, sind mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil des Kantonalverbandes einzureichen. Einreichungstermine (Poststempel) sind
- für die ordentliche Delegiertenversammlung Ende Februar
- für eine ausserordentliche Delegiertenversammlung sieben Tage vor dem Versammlungstermin.

Art. 16

Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, ausnahmsweise von einem an der Versammlung gewählten Tagespräsidenten geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das innert sechzig Tagen nach stattgefundener Versammlung den Sektionen zuzustellen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.


Art. 17

Jede statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag des Kantonalvorstandes oder auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Delegierten muss das Wahl- oder Abstimmungsprozedere geheim durchgeführt werden. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Art. 25 und Art. 26 mit einfacher Stimmenmehrheit und kann nur über solche Geschäfte beschliessen, die in der Traktandenliste aufgeführt sind. Für die Decharge-Erteilung an den Kantonalvorstand haben sich dessen Mitglieder der Stimme zu enthalten. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

B. Vorstand


Art. 18

Der Kantonalvorstand besteht aus Präsident und 8 bis 14 Personen, die als Sektions- oder Einzelmitglieder oder als Vertreter von Gönnermitgliedern dem Kantonalverband angehören müssen. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen während der Amtsdauer vollenden Neugewählte vorerst die laufende Amtsperiode. Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidenten - selbst und bestellt den Geschäftsausschuss, dessen Aufgaben durch ein vom Vorstand zu erlassendes Reglement (Geschäftsreglement) bestimmt werden.


Art. 19

Dem Kantonalvorstand obliegt die Leitung des Kantonalverbandes. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind, insbesondere

  1. Vertretung des Kantonalverbandes nach aussen
  2. Einberufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung sowie Ausführung ihrer Beschlüsse
  3. Abfassung des Jahresberichtes; der Jahresrechnung und des Budgets
  4. Einberufung von Präsidentenkonferenzen nach Bedürfnis
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Festsetzung der Sitzungsgelder sowie des Honorars des Präsidenten und jener Vorstandsmitglieder, die besondere Aufgaben erfüllen
  7. Wahl und Honorierung des Sekretärs, welcher dem Kantonalvorstand nicht anzugehören braucht, sowie Anstellung des Personals des Sekretariates
  8. Anordnung von Massnahmen, die an sich in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen, jedoch wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub ertragen - worüber die nächste Delegiertenversammlung zu orientieren ist

Ferner obliegen dem Vorstand die ihm gemäss Art. 18, Abs.3, und Art. 23 dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben. Für die Erfüllung seiner Pflichten ist der Kantonalvorstand der Delegiertenversammlung verantwortlich.


Art. 20

Der Kantonalvorstand versammelt sich auf Einladung des Kantonalpräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt und gegebenenfalls den Stichentscheid hat.


Art. 21

Rechtsverbindliche Unterschrift für den Kantonalverband führen Präsident, Vizepräsident, Kassier und Sekretär kollektiv zu zweien.

 

C. Präsidentenkonferenz


Art. 22

Je nach Bedürfnis kann der Kantonalvorstand die Sektionspräsidenten und deren engere Mitarbeiter zu Konferenzen einladen, die dem Erfahrungsaustausch, der Besprechung von Verbandsaufgaben, der Instruktion über Hauseigentümerfragen und ähnlichen Zwecken dienen. An solchen Konferenzen können keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.

 

D. Sekretariat


Art. 23

Der Kantonalverband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung ein Sekretariat unterhalten. Der Kantonalvorstand erlässt hierüber ein Reglement (Sekretariatsreglement).

E. Kontrollstelle


Art. 24

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Suppleanten, die dem Kantonalvorstand nicht angehören dürfen. Die Mitglieder der Kontrollstelle werden durch die Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen während der Amtsdauer vollenden Neugewählte vorerst die laufende Amtsperiode. Die Revisoren haben die auf das Kalenderjahr abzuschliessende Verbandsrechnung zu prüfen und der Delegiertenversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen. Mindestens ein Mitglied der Kontrollstelle muss an der Delegiertenversammlung anwesend sein. Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit ohne Voranmeldung einschlägige Kontrollen durchzuführen.

IV. Statutenänderung und Auflösung


Art. 25

Statutenänderungen bedürfen für ihre Gültigkeit einer Zweidrittelsmehrheit der an der Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen. Begehren um Änderung der Statuten sind mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil des Kantonalverbandes zu richten und müssen durch den Kantonalvorstand den Sektionen mindestens vierzehn Tage vor der Delegiertenversammlung unterbreitet werden.


Art. 26

Die Auflösung des Verbandes kann von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der an der Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen und überdies der Mehrheit aller Sektionen. Das vorhandene Vermögen darf nicht unter den Verbandsmitgliedern verteilt werden. Die Delegiertenversammlung, welche die Auflösung beschliesst, befindet auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verbandsvermögens.

V. Schlussbestimmungen


Art. 27

Diese Statuten sind durch die Delegiertenversammlung vom 4. April 1979 in Muttenz genehmigt worden. Sie ersetzen jene vom 3. Juni 1961 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Namens der Delegiertenversammlung des Hauseigentümerverbandes Baselland:

Der Präsident:

 

Der Vizepräsident:

 

 

 

Hans Müller
Therwil

 

Gino Cereghetti
Birsfelden